Gesetz - MKSeuchV 2005
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
§ 33a Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
(1) Wer ein Labor oder eine Einrichtung betreibt, in dem oder in der mit MKS-Virus gearbeitet wird, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen
1.
nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
2.
des § 33 erfüllt sind.

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