Gesetz - MMilchBV
Beihilfenverordnung-Magermilch - MMilchBV
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich
- 1.
- der Gewährung von Beihilfen für
- a)
- Magermilch, konzentrierte Magermilch und Buttermilch (Magermilch) für Futterzwecke,
- b)
- Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Magermilchpulver) für Futterzwecke,
- c)
- zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,
- d)
- Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird;
- 2.
- der Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr nach dritten Ländern.