Gesetz - MMilchBV
Beihilfenverordnung-Magermilch - MMilchBV
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich
1.
der Gewährung von Beihilfen für
a)
Magermilch, konzentrierte Magermilch und Buttermilch (Magermilch) für Futterzwecke,
b)
Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Magermilchpulver) für Futterzwecke,
c)
zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,
d)
Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird;
2.
der Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch bei der Ausfuhr nach dritten Ländern.

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