Gesetz - MMilchBV
Beihilfenverordnung-Magermilch - MMilchBV
§ 3a Anzeigepflicht
Wer, außer als Tierhalter, der Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttert, sich an einer in § 1 genannten Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will, hat dies vor Beginn seiner für die Gewährung der Beihilfe maßgeblichen Tätigkeit der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der Beteiligte einer Zulassung nach den in § 1 genannten Rechtsakten bedarf.

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