Gesetz - MMilchBV
Beihilfenverordnung-Magermilch - MMilchBV
§ 5 Anträge auf Gewährung der Beihilfe
(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei den nach § 2 zuständigen Stellen auf den von diesen herausgegebenen Formblättern einzureichen. Anträge können nur in Abständen von mindestens einem Monat gestellt werden.
(2)

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