Gesetz - MMilchBV
Beihilfenverordnung-Magermilch - MMilchBV
§ 9 Verbringen von Magermilchpulver oder Magermilch-Mischfutter nach einem anderen Mitgliedstaat
Soll
- a)
- Magermilchpulver zur Denaturierung oder Verarbeitung zu Mischfutter oder
- b)
- Magermilch-Mischfutter in Tankwagen oder Containern zur Lieferung an einen verwendenden Betrieb