Gesetz - MontanMitbestGErgGWO 2005
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet