Gesetz - MontanMitbestGErgGWO 2005
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 22 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.
















