Gesetz - MontanMitbestGErgGWO 2005
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 69 Mitteilung an die Delegierten
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit:
- 1.
- dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind;
- 2.
- dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird;
- 3.
- dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können;
- 4.
- dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten gewählt werden;
- 5.
- wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen;
- 6.
- dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;
- 7.
- Ort, Tag und Zeit der Delegiertenversammlung und der öffentlichen Stimmauszählung;
- 8.
- die Anschrift des Hauptwahlvorstands.
(2) Der Hauptwahlvorstand übersendet Kopien der Mitteilung nach Absatz 1 den Betriebswahlvorständen, den Konzernunternehmen und den in diesen Unternehmen vertretenen Gewerkschaften.
(3) Stellt der Hauptwahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten
- 1.
- durch Niederlegung des Amtes,
- 2.
- durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
- 3.
- durch Verlust der Wählbarkeit
(4) Stellt ein Delegierter fest, dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Betriebswahlvorstand mit. Stellt ein Betriebswahlvorstand fest, dass die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig beendet oder dass er verhindert ist, so teilt er dies dem Hauptwahlvorstand mit.
















