Gesetz - MontanMitbestGErgGWO 2005
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 75 Ermittlung der Gewählten
Gewählt sind so viele Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 72 Abs. 4 ist anzuwenden.
















