Gesetz - MontanMitbestGErgGWO 2005
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 95 Wahl der Delegierten
(1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.
(2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.

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