Gesetz - MTA-APrV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
§ 11 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

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