Gesetz - MTAG
MTA-Gesetz - MTAG
§ 12
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

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