Gesetz - MTAG
MTA-Gesetz - MTAG
§ 5
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist
- 1.
- die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
- der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.