Gesetz - MusikfachhAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Musikfachhändler/Musikfachhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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