Gesetz - MusikfachhAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
§ 10 Nichtanwendung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Musikalienhändler/Musikalienhändlerin sind nicht mehr anzuwenden.