Gesetz - MusikfachhAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet