Gesetz - MusikfachhAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkauf, Marketing und Kassieren statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Verkauf, Marketing und Kassieren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Produkte verkaufen und bewerben,
- b)
- kassieren und Berechnungen durchführen sowie
- c)
- wirtschaftliche und soziale Prozesse berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.