Gesetz - NABEG
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
§ 10 Erörterungstermin
Die Bundesnetzagentur erörtert mündlich die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Vorhabenträger und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- 1.
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder
- 2.
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
- 3.
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- 4.
- alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.