Gesetz - NABEG
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
§ 12 Abschluss der Bundesfachplanung
(1) Die Bundesfachplanung ist binnen sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der Bundesnetzagentur abzuschließen.
(2) Die Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Bundesfachplanung enthält
- 1.
- den Verlauf eines raumverträglichen Trassenkorridors, der Teil des Bundesnetzplans wird, sowie die an Landesgrenzen gelegenen Länderübergangspunkte; der Trassenkorridor und die Länderübergangspunkte sind in geeigneter Weise kartografisch auszuweisen;
- 2.
- eine Bewertung sowie eine zusammenfassende Erklärung der Umweltauswirkungen gemäß den §§ 14k und 14l des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des in den Bundesnetzplan aufzunehmenden Trassenkorridors;
- 3.
- das Ergebnis der Prüfung von alternativen Trassenkorridoren.
(3) Abweichend von Absatz 2 sind bei der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens keine Trassenkorridore aufzunehmen, sondern nur die bestehenden Trassen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das Ergebnis eines Raumordnungsplans oder der Bundesfachplanung im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.