Gesetz - NachwV
Nachweisverordnung - NachwV
§ 21 Ausnahmen
Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach § 12 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt.