Gesetz - NachwV
Nachweisverordnung - NachwV
§ 22 Störung des Kommunikationssystems
(1) Soweit infolge einer Störung des Kommunikationssystems oder aus anderen Gründen die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise unter Verwendung der nach den Abschnitten 1 bis 3 vorgesehenen Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an Stelle des Begleitscheins zu führen. Der Quittungsbeleg sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und wird in einer Ausfertigung verwendet. Die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 13 finden entsprechende Anwendung. Nach Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der Quittungsbeleg beim Abfallentsorger, der ihn entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 1 aufbewahrt. Der Nachweispflichtige, der die Störung feststellt, hat diese den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden, soweit die Störung nicht innerhalb angemessener Frist behebbar ist.
(2) Soweit eine Störung des Kommunikationssystems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störung aus dem Verantwortungsbereich eines bestimmten Nachweispflichtigen herrührt, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Nachweispflichtige
- 1.
- einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung von Nachweisvorgängen beauftragt, an welchen der Nachweispflichtige beteiligt ist,
- 2.
- einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Prüfung der Einrichtung und des Betriebes seines betrieblichen Kommunikationssystems beauftragt, soweit dieses System mittelbar oder unmittelbar der Führung von Nachweisen und Registern dient,
- 3.
- neben der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern zusätzlich Nachweise und Register unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter zu führen hat, wenn anders eine ordnungsgemäße Nachweisführung nicht zu gewährleisten ist.
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Anordnungen gegenüber einem Dritten, den der Nachweispflichtige mit der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragt.
(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems haben die Nachweispflichtigen die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nachweisdaten nochmals elektronisch zu übermitteln.