Gesetz - NatKautschOrgVorRV 1989
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an die Internationale Naturkautschukorganisation
§ 2
Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni 1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.