Gesetz - NatSGÖDeuBuchtV
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht"
§ 5 Bestimmte Vorhaben und Maßnahmen; Pläne
(1) Vorhaben und Maßnahmen
- 1.
- zur Energieerzeugung aus Wasser, Strömung oder Wind,
- 2.
- zur Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen,
- 3.
- zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungen oder
- 4.
- zur Verlegung und zum Betrieb von unterseeischen Kabeln
(2) Für Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei der Aufstellung von Zielen und Grundsätzen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes erfolgt die Verträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 7 Abs. 7 des Raumordnungsgesetzes.