Gesetz - NatSGÖDeuBuchtV
Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "Östliche Deutsche Bucht"
§ 8 Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Naturschutz
(1) Das Bundesamt für Naturschutz überwacht in Zusammenarbeit mit anderen fachlich betroffenen Behörden des Bundes die Einhaltung dieser Verordnung.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz kann insbesondere Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchführen sowie die dafür erforderlichen Anordnungen treffen.