Gesetz - NemV
Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV
§ 2 Abgabe in Fertigpackungen
Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in einer Fertigpackung in den Verkehr gebracht werden.