Gesetz - NemV
Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV
§ 2 Abgabe in Fertigpackungen
Ein Nahrungsergänzungsmittel, das zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in einer Fertigpackung in den Verkehr gebracht werden.

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