Gesetz - NeuGlV
Neugliederungsdurchführungsverordnung - NeuGlV
- § 40 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
- § 88 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten