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Gesetz - NotV 3
Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen
§ 7
Einem einzelnen Kreditnehmer darf an Personalkrediten insgesamt nicht mehr als 1 vom Hundert der gesamten Einlagen der Spar- oder Girokasse gewährt werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die einem einzelnen Kreditnehmer gewährten Personalkredite insgesamt 20.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

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