Gesetz - NPNordSBefV
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
§ 2
Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken so zu verhalten, daß die Tierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.

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