Gesetz - NPNordSBefV
Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
§ 5
(1) Die jeweils örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 2 gewähren, wenn
- 1.
- die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
- 2.
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), das zuletzt durch Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, versehen werden.
(3) Von dem Befahrensverbot nach § 4 Abs. 1 können Fahrer von Seekajaks auf Antrag befreit werden. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist unter Angabe der Fahrtroute und der Gründe für eine Befreiung mindestens drei Wochen vor Fahrtantritt bei der in Absatz 1 genannten Dienststelle des Bundes zu stellen.