Gesetz - NS-VEntschG
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
§ 4 Zuständige Behörde, Verfahren
Über den Anspruch entscheidet das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt.

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