Gesetz - NSUnrUrtBesG
Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile
§ 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet