Gesetz - NWRG
Nationales-Waffenregister-Gesetz - NWRG
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- Personen:natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, sofern ihnen waffenrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verbote erteilt wurden,
- 2.
- Waffen:
- a)
- erlaubnispflichtige Schusswaffen, ausgenommen diejenigen Waffen, deren Erwerb und Besitz gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1 des Waffengesetzes erlaubnisfrei sind,
- b)
- wesentliche Teile von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des Waffengesetzes,
- c)
- verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes, für die auf Grund einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes der Umgang zugelassen wurde, sowie
- d)
- Kriegsschusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.1 des Waffengesetzes sowie nach den Nummern 34 und 35 der Anlage Teil B zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geändert worden ist,
- 3.
- waffenrechtliche Erlaubnisse:die Erlaubnis des Umgangs mit Waffen nach § 10 Absatz 1, 4 und 5, § 21 Absatz 1 Satz 1, den §§ 21a, 26 Absatz 1 Satz 1, die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen nach den §§ 29 bis 31, zur Mitnahme von Waffen nach § 32 Absatz 1 und 6, die Ausnahme von Verboten nach § 40 Absatz 4 und § 42 Absatz 2 sowie besondere Berechtigungen nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes,
- 4.
- Waffenbehörden:
- a)
- die nach Landesrecht zum Vollzug des Waffenrechts bestimmten Behörden,
- b)
- das Bundeskriminalamt in den Fällen des § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes,
- c)
- das Bundesverwaltungsamt, soweit es nach § 48 Absatz 2 des Waffengesetzes tätig wird, sowie
- d)
- das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle im Fall des § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes.
Fußnote
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 +++)