Gesetz - NWRG
Nationales-Waffenregister-Gesetz - NWRG
§ 21 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

Fußnote

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 23 Abs. 1 +++)

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