Gesetz - OASG
Opferanspruchssicherungsgesetz - OASG
§ 8 Übergangsvorschrift und Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Forderungen, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
(2) Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

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