Gesetz - ObstbRodV
Verordnung über die Gewährung von Prämien für die Rodung von Apfel-, Birn- und Pfirsichbäumen
§ 4 Mitteilungen
(1) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 30. Oktober 1998 mit
1.
aufgeschlüsselt nach Obstarten und Sorten
a)
die Flächen, für die Anträge auf Rodungsprämie gestellt wurden,
b)
die tatsächlich gerodeten Flächen, für die Rodungsprämie gezahlt wurde,
c)
eine Schätzung der vor der Rodung mit Apfel-, Birn- und Pfirsichbäumen bepflanzten Fläche,
2.
bezogen auf die Betriebe, denen eine Rodungsprämie gewährt wurde, den durchschnittlichen Ertrag aller tatsächlich gerodeten Flächen, für die Rodungsprämie gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Obstarten, während der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre.
(2) Die Länder unterrichten die Bundesanstalt jährlich jeweils bis zum 31. Juli über die Ergebnisse der Kontrollen nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 der Kommission vom 11. Dezember 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/97 des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-, Birnen-, Pfirsich- und Nektarinenerzeugung (ABl. EG Nr. L 341 S. 3).

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