Gesetz - ODV
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
§ 19 Koordinierung der Benannten Stellen
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung richtet einen nationalen Erfahrungsaustausch der Benannten Stellen für ortsbewegliche Druckgeräte ein, an dem die Benennende Behörde und die Benannten Stellen nach § 16 teilnehmen müssen sowie die Benannten Stellen nach § 18 Absatz 9 teilnehmen dürfen.