Gesetz - OEG
Opferentschädigungsgesetz - OEG
§ 5 Übergang gesetzlicher Schadensersatzansprüche
Ist ein Land Kostenträger (§ 4), so gilt § 81a des Bundesversorgungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der gegen Dritte bestehende gesetzliche Schadensersatzanspruch auf das zur Gewährung der Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtete Land übergeht.

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