Gesetz - OFDSaarbrAufgV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Koblenz übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

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