Gesetz - OfenLufthMstrV
Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung - OfenLufthMstrV
§ 10 Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.