Gesetz - OGAV
Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung - OGAV
§ 5 Speicherung
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zulassen.
















