Gesetz - OGewV
Oberflächengewässerverordnung - OGewV
Anlage 10 (zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10 )
Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1467 - 1468)
- 1.
- Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials
- 1.1
- Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:Tabelle 1Darstellung des ökologischen Zustands
Ökologischer Zustand Farbkennung sehr gut blau gut grün mäßig gelb unbefriedigend orange schlecht rot - 1.2
- Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der Tabelle 2:Tabelle 2Darstellung des ökologischen Potenzials
Ökologisches Potenzial Farbkennung Künstliche
OberflächenwasserkörperErheblich veränderte
Oberflächenwasserkörpergut und besser gleich große grüne und hellgraue
Streifengleich große grüne und dunkelgraue Streifen mäßig gleich große gelbe und hellgraue
Streifengleich große gelbe und dunkelgraue Streifen unbefriedigend gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen schlecht gleich große rote und hellgraue
Streifengleich große rote und dunkelgraue Streifen - 1.3
- Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials auch darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anlage 5 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung nach Anlage 8) nicht eingehalten worden sind.
- 1.4
- Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen:
- a)
- P – Phytoplankton,
- b)
- M – Makrophyten und Phytobenthos,
- c)
- B – Benthische wirbellose Fauna,
- d)
- F – Fischfauna.
- 2.
- Darstellung des chemischen ZustandsUm den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:Tabelle 3Darstellung des chemischen Zustands
Chemischer Zustand Farbkennung gut blau nicht gut rot Im Fall von § 10 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 7 zu kennzeichnen. - 3.
- Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
- 3.1
- Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, werden auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 mit einem T und der Legende „Trinkwasserrelevanz“ gekennzeichnet.
- 3.2
- Oberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.