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Gesetz - OGewV
Oberflächengewässerverordnung - OGewV
§ 11 Ermittlung langfristiger Trends
(1) Im Rahmen der Überwachung nach § 9 ermittelt die zuständige Behörde nach Maßgabe von Anlage 11 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 7 aufgeführten Schadstoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten anzusammeln. Dies betrifft insbesondere die Schadstoffe der Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30 der Tabelle 1 in Anlage 7. Diese Schadstoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten zu überwachen, es sei denn, die zuständige Behörde legt auf Grund des aktuellen Wissensstands ein anderes Intervall fest.
(2) Im Rahmen der Aktualisierung des Maßnahmenprogramms nach § 84 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind Maßnahmen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass die in Absatz 1 genannten Konzentrationen in den betreffenden Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht signifikant ansteigen. Ein signifikanter Anstieg liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 11 Nummer 5 erfüllt sind.

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