Gesetz - OlympSchG
Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen
§ 7 Verjährung
Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.
















