Gesetz - OrdenNachwV
Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
§ 12 Form von Bescheiden
Ablehnende Bescheide nach § 11 und Mitteilungen nach § 9 Abs. 2 sind schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet