Gesetz - OrdenNachwV
Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
§ 5 Prüfung des Antrags
(1) Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde leitet eine Ausfertigung des Antrags
1.
bei Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges, die verliehen worden sind
a)
an Angehörige der ehem. Kgl. Bayerischen Armee oder vom Königreich Bayern
an das Hauptstaatsarchiv München Abt. II;
b)
an Angehörige des ehem. XIII. (Kgl. Württembergischen) Armeekorps und der in seinem Bereich aufgestellten Kriegsformationen oder vom Königreich Württemberg
an das Hauptstaatsarchiv Stuttgart;
c)
an Angehörige des XIV. (Badischen) Armeekorps und der in seinem Bereich aufgestellten Kriegsformationen oder vom Großherzogtum Baden
an das Generallandesarchiv Karlsruhe;
d)
an Angehörige der ehem. Kgl. Preußischen und der ehem. Kgl. Sächsischen Armee
aa)
die im zweiten Weltkrieg der früheren Wehrmacht (mit Ausnahme der Kriegsmarine) angehört haben,
an das Bundesarchiv, Abt. Zentralnachweisstelle Kornelimünster;
bb)
die im zweiten Weltkrieg der früheren Kriegsmarine angehört haben,
an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehem. deutschen Wehrmacht Berlin-Borsigwalde (Deutsche Dienststelle);
e)
vom Herzogtum Braunschweig
an das Niedersächsische Staatsarchiv in Wolfenbüttel;
f)
von der Freien Hansestadt Bremen
an das Staatsarchiv in Bremen;
g)
von der Freien und Hansestadt Hamburg
an den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg - Staatsarchiv -;
h)
vom Großherzogtum Hessen
an das Hessische Staatsarchiv in Darmstadt;
i)
vom Fürstentum Lippe
an das Staatsarchiv in Detmold;
k)
vom Großherzogtum Oldenburg
an das Niedersächsische Staatsarchiv in Oldenburg;
l)
vom Fürstentum Schaumburg-Lippe
an das Niedersächsische Staatsarchiv in Hannover;
2.
bei Kriegsauszeichnungen des ersten und zweiten Weltkrieges von Angehörigen der früheren Kaiserlichen, Reichs- und Kriegsmarine
an die Deutsche Dienststelle (Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb);
3.
bei Kriegsauszeichnungen des zweiten Weltkrieges
a)
von Angehörigen der früheren Wehrmacht (mit Ausnahme der Kriegsmarine), des Volkssturms im Einsatz, der Waffen-SS, des Reichsarbeitsdienstes und der OT
an das Bundesarchiv, Abt. Zentralnachweisstelle, Kornelimünster, das den Antrag, soweit er nicht erledigt werden kann, zur weiteren Prüfung an die Deutsche Dienststelle (Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb) weiterleitet;
b)
von Angehörigen der früheren Polizei
an die Deutsche Dienststelle (Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb);
c)
von Personen, die im zivilen öffentlichen Dienst gestanden haben,
an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen die Personalakten des Antragstellers oder einschlägige Listen und Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen;
4.
bei nichtmilitärischen Auszeichnungen
a)
von Personen, die im öffentlichen Dienst gestanden haben,
an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen die Personalakten des Antragstellers oder einschlägige Listen oder Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen;
b)
im übrigen an die Behörden oder öffentlichen Archive, denen einschlägige Listen oder Akten über die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen zur Verfügung stehen.
(2) Der nach § 3 Abs. 3 zuständige Disziplinarvorgesetzte leitet eine Ausfertigung des Antrags von Soldaten an den Bundesminister für Verteidigung, von Beamten in der Bundespolizei an den Bundesminister des Innern weiter.
(3) Sind bei der Stelle, der nach den Absätzen 1 und 2 eine Ausfertigung des Antrags zugeleitet wurde, Unterlagen über die in dem Antrag bezeichnete Auszeichnung nicht vorhanden, ist ihr jedoch bekannt, daß einer anderen in den Absätzen 1 und 2 genannten Stelle solche Unterlagen zur Verfügung stehen, so leitet sie die Ausfertigung des Antrags an diese Stelle weiter.
(4) Die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags entfällt, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, einer Bescheinigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a oder einer Zweitausfertigung nicht vorliegen.
(5) Kommt die Weiterleitung einer Ausfertigung des Antrags nicht in Betracht, so ist nach § 8 Abs. 2 oder nach § 9 zu verfahren.

Fußnote

§ 5 Abs. 2 Kursivdruck: Jetzt "Bundesminister der Verteidigung"

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