Gesetz
Art 2 Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Nr. 1 Satz 1, §§ 6, 7 Nr. 1, §§ 11, 12, 18, 20 und 21 ist für Bewerber, die zur Zeit der Antragstellung nach § 4 Nr. 1 oder nach den §§ 20 und 21 ihren Wohnsitz haben
- 1.
- am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/schweizerischen Grenze unterhalb von Basel und Neuburgweier (ausschließlich),das Wasser- und Schiffahrtsamt Offenburg,
- 2.
- am rechten Rheinufer zwischen Neuburgweier (einschließlich) und Mannheim (einschließlich)oder am linken Rheinufer zwischen der Lautermündung und Ludwigshafen (einschließlich),das Wasser- und Schiffahrtsamt Mannheim.
(2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten Rheinufer haben, sowie für die Überprüfung der Fahrtenhefte nach § 7 Nr. 3 ist jedes der in Absatz 1 genannten Wasser- und Schiffahrtsämter.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nr. 2 und des § 17 ist dasjenige Wasser- und Schiffahrtsamt, welches das Lotsenpatent nach § 12 Nr. 1 ausgefertigt hat. Lotsenpatente, die nach § 12 Nr. 1 vom Wasser- und Schiffahrtsamt Speyer ausgefertigt sind, gelten ab 1. Oktober 1968 als vom Wasser- und Schiffahrtsamt Mannheim ausgefertigt.
(4) Zuständige Behörde für den Erlaß der Prüfungsordnung nach § 10 Nr. 3 ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest.