Gesetz
Art 3 Prüfungsausschüsse
Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsenprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2 Abs. 1 genannten Wasser- und Schiffahrtsämtern gebildet.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet