Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau, Organisation und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fachverbänden, Berufsvertretungen und den Spitzenorganisationen der Sozialparteien nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | - a)
über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Auskunft geben - b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen - c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze kennen und anwenden
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | - a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten - b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen - e)
Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten - f)
über berufsspezifische Inhalte der Gefahrstoff-Verordnung Auskunft geben - g)
Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz anwenden - h)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen - i)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen - k)
über Suchtgefahren durch Mißbrauch bestimmter Werk- und Hilfsstoffe Auskunft geben
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5 | Anfertigen, Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Nr. 5) | - a)
Grundbegriffe der Normung anwenden - b)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanleitungen lesen und anwenden - c)
Skizzen und Stücklisten anfertigen - d)
Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazugehörigen technischen Unterlagen lesen und anwenden - e)
Teil- und Gruppenzeichnungen lesen - f)
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden - g)
Patientendaten dokumentieren
| 4*) | | |
- h)
Gebräuchliche englische Fachtermini lesen und anwenden
| | 2*) | |
6 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse (§ 3 Nr. 6) | - a)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen - b)
Arbeitsplatz in Werkstätten und in Bereichen der Patientenbetreuung einrichten
| 2*) | | |
- c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen - d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen
| | 3*) | |
7 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Nr. 7) | - a)
Werkzeuge, Meßgeräte, berufstypische Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen anwenden - b)
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen instandhalten, reinigen und pflegen
| 2*) | | |
- c)
Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
| | 2*) | |
8 | Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen (§ 3 Nr. 8) | - a)
Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten betriebsüblicher Werkstoffe beurteilen
| 1*) | | |
- b)
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit patientengerecht einsetzen
| | 2*) | |
9 | Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen (§ 3 Nr. 9) | - a)
Längen mit Strichmaßstäben und Meßschiebern unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen - b)
mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen - c)
Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren prüfen - d)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen - e)
Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen - f)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
| 3*) | | |
-------------- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zu vermitteln.
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10 | Manuelles Spanen, Umformen und Trennen (§ 3 Nr. 10) | - a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen - b)
Feilen, Raspeln und Schleifen: - aa)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Holz und Kunststoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen, raspeln und schleifen - bb)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen schleifen
- c)
Sägen: - aa)
Bleche, Platten, Rohre aus Eisen- und Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß sägen - bb)
Hölzer nach Anriß sägen
| 5 | | |
- d)
Umformen und Formen: - aa)
Bleche und Profile biegen, treiben und richten - bb)
Bleche und Profile stauchen, strecken und schweifen
| 6 | | |
-
- cc)
Kunststoffe thermoplastisch verformen - dd)
Kunststoffe laminieren und schäumen - ee)
Leder über Modelle walken
| | 4 | |
- e)
Schneiden: - aa)
Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Materialdicke und des Kraftbedarfs, auswählen - bb)
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß trennen - cc)
Zuschnitte aus Textilien, Leder und Kunststoffen nach Vorlage herstellen - dd)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
| 3 | | |
11 | Fügen (§ 3 Nr. 11) | - a)
Bolzen- und Schraubverbindungen: - aa)
Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarung sowie der Materialfestigkeit verschrauben - bb)
Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen - cc)
Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit der Werkstoffpaarungen sowie der Materialfestigkeit herstellen
- b)
Löten und Schmelzschweißen: - aa)
Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen - bb)
Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen - cc)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten und schweißen
- c)
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und leimen - d)
Textilien, Leder und Kunststoffe nähen
| 6 | | |
12 | Maschinelles Spanen (§ 3 Nr. 12) | - a)
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden - b)
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen - c)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen - d)
Werkzeuge ausrichten und spannen - e)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen bohren oder senken - f)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen drehen - g)
Bohrungen in Werkstücken aus Metall und Kunststoff durch Rundreiben herstellen
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- h)
Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen mit offener Welle auf Maß fräsen
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- i)
Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen mit offener Welle schleifen
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13 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Nr. 13) | - a)
Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile durch Schleifen, Polieren, Lackieren oder Sintern schützen - b)
Oberflächen von Bauteilen aus Kunststoffen polieren - c)
Bauteile aus Holz durch Lackieren und Laminieren schützen
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14 | Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates (§ 3 Nr. 14) | - a)
Zusammenhänge, Aufbau und Funktion des Skeletts, des Muskel-, Haut- und Nervensystems sowie des Gefäßsystems erklären - b)
Lage der einzelnen Organe und ihre Beziehungen zur Körperoberfläche im Bezug auf den Einsatz orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen
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- c)
statische und dynamische Funktionen des Bewegungsapparates beim gesunden und kranken Menschen, insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz, beurteilen
| | 2 | |
- d)
die wichtigsten orthopädischen Erkrankungen und ihre Folgen kennen
| | 2 | |
- e)
die häufigsten Amputationsarten im Zusammenhang mit der Versorgung beurteilen - f)
Bruchpforten und künstlich angelegte Ausgänge erläutern
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15 | Aufbau, technische Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck orthopädietechnischer Heil- und Hilfsmittel (§ 3 Nr. 15) | - a)
Konstruktionsmerkmale und technische Standards von Prothesen, Orthesen und anderen Hilfsmitteln, wie Rollstühle, Lagerungs- und Bettungshilfen, unterscheiden
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- b)
geeignete Paßteile unter Berücksichtigung der Herstellerrichtlinien und des Verwendungszweckes auswählen - c)
die Wirkungsweise mechanischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Gelenke und Paßteile erläutern und ihren Einsatz begründen
| | 4 | |
- d)
den Einsatz von Bandagen, Bruchbändern, medizinischen Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie, Leibbinden und Hilfsmitteln zur Stoma- und Inkontinenzversorgung erläutern
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16 | Betreuen und Beraten von Patienten (§ 3 Nr. 16) | - a)
Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
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- b)
Patienten unter Beachtung der persönlichen Situation beraten - c)
bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen und entsprechende Sofortmaßnahmen einleiten
| | 4 | |
17 | Durchführen von Verwaltungsarbeiten (§ 3 Nr. 17) | - a)
Formulare und Vordrucke Arbeitsvorgängen zuordnen und ausfüllen - b)
Patientendokumentation organisieren - c)
Verfahren der Terminplanung und Patientenbestellung anwenden - d)
Datenverarbeitungsgeräte handhaben - e)
ärztliche Verordnungen auswerten und deren Umsetzung einleiten
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- f)
Grundlagen der Kostenkalkulation anwenden - g)
bei der Rechnungslegung unter Anwendung der geltenden Abrechnungsrichtlinien mitwirken - h)
Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht anwenden - i)
Grundregeln der Buchführung anwenden - k)
Geschäfts- und Werkstattbedarf einschließlich Büromaterial bestellen und verwalten
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18 | Messen und Abformen (§ 3 Nr. 18) | - a)
orthopädietechnische Maßsysteme anwenden
| 1 | | |
- b)
Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen dokumentieren
| | 4 | |
- c)
Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationsstümpfe abformen
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19 | Modellieren und Formen (§ 3 Nr. 19) | - a)
Positivmodelle von Körperteilen herstellen und modellieren
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- b)
Prothesen- und Orthesenteile sowie Sitzschalen aus Kunststoff thermisch formen
| | 4 | |
- c)
Innen- und Außenflächen an Orthesen- und Prothesenbauteilen sowie Sitzschalen formen
| | | 4 |
20 | Patientengerechtes Herstellen, Anpassen und Endfertigen rehabilitationstechnischer Geräte (§ 3 Nr. 20) | - a)
Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- oder Bettungshilfen sowie weitere Hilfsgeräte zur Rehabilitation montieren
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- b)
Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregionen herstellen - c)
vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations- und Therapiesysteme patientengerecht zurichten und einpassen
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21 | Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen (§ 3 Nr. 21) | - a)
dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen durchführen und Prothesen montieren - b)
Gelenke, insbesondere mechanische, hydraulische und elektronisch gesteuerte, installieren und justieren
| | | 8 |
- c)
Schaftanproben für untere und für obere Extremitäten durchführen - d)
dynamische Anproben durchführen - e)
elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und die Funktion optimieren
| | | 10 |
22 | Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen und Epithesen (§ 3 Nr. 22) | - a)
dreidimensionalen Lotaufbau durchführen und Orthesen montieren - b)
mechanische Gelenke installieren und einrichten
| | | 10 |
- c)
Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehen - d)
Schuhmodifikationen als Ergänzung der Orthese herstellen - e)
orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen oder Prothesen am Konfektionsschuh durchführen - f)
orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen
| | 8 | |
- g)
dynamische Anproben zur Funktionskontrolle und Korrektur der Paßform der Orthesen vornehmen - h)
medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Bandagen sowie Stoma- und Inkontinenzartikel anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Paßform kontrollieren - i)
Epithesen anpassen
| | | 10 |
23 | Warten und Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitations-Rehabilitationsmittel warten und technischen Geräten (§ 3 Nr. 23) | - a)
Prothesen und Orthesen nach Wartungsplan instandhalten
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- b)
Geh- und Stehhilfen, Rollstühle, Lifter und Betten sowie andere reparieren - c)
hydraulische, elektrische und elektronische Bauteile warten und instandhalten
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