Gesetz - OrthMechAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin
(Fundstelle: BGBl. I 1996, 850 - 856)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123/4
1234
1Berufsbildung
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
 
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau, Organisation und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fachverbänden, Berufsvertretungen und den Spitzenorganisationen der Sozialparteien nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
 
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 3 Nr. 3)
a)
über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Auskunft geben
b)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze kennen und anwenden
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 3 Nr. 4)
a)
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten
b)
berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
d)
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e)
Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
f)
über berufsspezifische Inhalte der Gefahrstoff-Verordnung Auskunft geben
g)
Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz anwenden
h)
zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
i)
die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
k)
über Suchtgefahren durch Mißbrauch bestimmter Werk- und Hilfsstoffe Auskunft geben
 
5Anfertigen, Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 3 Nr. 5)
a)
Grundbegriffe der Normung anwenden
b)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanleitungen lesen und anwenden
c)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
d)
Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazugehörigen technischen Unterlagen lesen und anwenden
e)
Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
f)
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
g)
Patientendaten dokumentieren
4*)  
h)
Gebräuchliche englische Fachtermini lesen und anwenden
 2*) 
6Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse
(§ 3 Nr. 6)
a)
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
b)
Arbeitsplatz in Werkstätten und in Bereichen der Patientenbetreuung einrichten
2*)  
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
d)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen
 3*) 
7Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Nr. 7)
a)
Werkzeuge, Meßgeräte, berufstypische Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen anwenden
b)
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen instandhalten, reinigen und pflegen
2*)  
c)
Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
 2*) 
8Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen
(§ 3 Nr. 8)
a)
Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten betriebsüblicher Werkstoffe beurteilen
1*)  
b)
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit patientengerecht einsetzen
 2*) 
9Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen
(§ 3 Nr. 9)
a)
Längen mit Strichmaßstäben und Meßschiebern unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messen
b)
mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern messen
c)
Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren prüfen
d)
Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
e)
Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
f)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
3*)  
-------------
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissen zu vermitteln.
10Manuelles Spanen, Umformen und Trennen
(§ 3 Nr. 10)
a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen
b)
Feilen, Raspeln und Schleifen:
aa)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Holz und Kunststoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen, raspeln und schleifen
bb)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen schleifen
c)
Sägen:
aa)
Bleche, Platten, Rohre aus Eisen- und Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach Anriß sägen
bb)
Hölzer nach Anriß sägen
5  
d)
Umformen und Formen:
aa)
Bleche und Profile biegen, treiben und richten
bb)
Bleche und Profile stauchen, strecken und schweifen
6  
 
cc)
Kunststoffe thermoplastisch verformen
dd)
Kunststoffe laminieren und schäumen
ee)
Leder über Modelle walken
 4 
e)
Schneiden:
aa)
Hand- und Handhebelscheren, insbesondere unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Materialdicke und des Kraftbedarfs, auswählen
bb)
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriß trennen
cc)
Zuschnitte aus Textilien, Leder und Kunststoffen nach Vorlage herstellen
dd)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
3  
11Fügen
(§ 3 Nr. 11)
a)
Bolzen- und Schraubverbindungen:
aa)
Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarung sowie der Materialfestigkeit verschrauben
bb)
Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
cc)
Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit der Werkstoffpaarungen sowie der Materialfestigkeit herstellen
b)
Löten und Schmelzschweißen:
aa)
Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen
bb)
Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen
cc)
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten und schweißen
c)
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und leimen
d)
Textilien, Leder und Kunststoffe nähen
6  
12Maschinelles Spanen
(§ 3 Nr. 12)
a)
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
b)
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
c)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
d)
Werkzeuge ausrichten und spannen
e)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen bohren oder senken
f)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen drehen
g)
Bohrungen in Werkstücken aus Metall und Kunststoff durch Rundreiben herstellen
6  
h)
Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen mit offener Welle auf Maß fräsen
 4 
i)
Hölzer und Kunststoffe an Fräsmaschinen mit offener Welle schleifen
2  
13Behandeln von Oberflächen
(§ 3 Nr. 13)
a)
Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile durch Schleifen, Polieren, Lackieren oder Sintern schützen
b)
Oberflächen von Bauteilen aus Kunststoffen polieren
c)
Bauteile aus Holz durch Lackieren und Laminieren schützen
3  
14Anatomie, Physiologie und Pathologie des Stütz- und Bewegungsapparates
(§ 3 Nr. 14)
a)
Zusammenhänge, Aufbau und Funktion des Skeletts, des Muskel-, Haut- und Nervensystems sowie des Gefäßsystems erklären
b)
Lage der einzelnen Organe und ihre Beziehungen zur Körperoberfläche im Bezug auf den Einsatz orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen
2  
c)
statische und dynamische Funktionen des Bewegungsapparates beim gesunden und kranken Menschen, insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz, beurteilen
 2 
d)
die wichtigsten orthopädischen Erkrankungen und ihre Folgen kennen
 2 
e)
die häufigsten Amputationsarten im Zusammenhang mit der Versorgung beurteilen
f)
Bruchpforten und künstlich angelegte Ausgänge erläutern
  2
15Aufbau, technische Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck orthopädietechnischer Heil- und Hilfsmittel
(§ 3 Nr. 15)
a)
Konstruktionsmerkmale und technische Standards von Prothesen, Orthesen und anderen Hilfsmitteln, wie Rollstühle, Lagerungs- und Bettungshilfen, unterscheiden
3  
b)
geeignete Paßteile unter Berücksichtigung der Herstellerrichtlinien und des Verwendungszweckes auswählen
c)
die Wirkungsweise mechanischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Gelenke und Paßteile erläutern und ihren Einsatz begründen
 4 
d)
den Einsatz von Bandagen, Bruchbändern, medizinischen Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie, Leibbinden und Hilfsmitteln zur Stoma- und Inkontinenzversorgung erläutern
  5
16Betreuen und Beraten von Patienten
(§ 3 Nr. 16)
a)
Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
3  
b)
Patienten unter Beachtung der persönlichen Situation beraten
c)
bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen und entsprechende Sofortmaßnahmen einleiten
 4 
17Durchführen von Verwaltungsarbeiten
(§ 3 Nr. 17)
a)
Formulare und Vordrucke Arbeitsvorgängen zuordnen und ausfüllen
b)
Patientendokumentation organisieren
c)
Verfahren der Terminplanung und Patientenbestellung anwenden
d)
Datenverarbeitungsgeräte handhaben
e)
ärztliche Verordnungen auswerten und deren Umsetzung einleiten
 3 
f)
Grundlagen der Kostenkalkulation anwenden
g)
bei der Rechnungslegung unter Anwendung der geltenden Abrechnungsrichtlinien mitwirken
h)
Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht anwenden
i)
Grundregeln der Buchführung anwenden
k)
Geschäfts- und Werkstattbedarf einschließlich Büromaterial bestellen und verwalten
  3
18Messen und Abformen
(§ 3 Nr. 18)
a)
orthopädietechnische Maßsysteme anwenden
1  
b)
Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen dokumentieren
 4 
c)
Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationsstümpfe abformen
  5
19Modellieren und Formen
(§ 3 Nr. 19)
a)
Positivmodelle von Körperteilen herstellen und modellieren
  8
b)
Prothesen- und Orthesenteile sowie Sitzschalen aus Kunststoff thermisch formen
 4 
c)
Innen- und Außenflächen an Orthesen- und Prothesenbauteilen sowie Sitzschalen formen
  4
20Patientengerechtes Herstellen, Anpassen und Endfertigen rehabilitationstechnischer Geräte
(§ 3 Nr. 20)
a)
Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- oder Bettungshilfen sowie weitere Hilfsgeräte zur Rehabilitation montieren
 2 
b)
Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregionen herstellen
c)
vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations- und Therapiesysteme patientengerecht zurichten und einpassen
  8
21Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Prothesen
(§ 3 Nr. 21)
a)
dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen durchführen und Prothesen montieren
b)
Gelenke, insbesondere mechanische, hydraulische und elektronisch gesteuerte, installieren und justieren
  8
c)
Schaftanproben für untere und für obere Extremitäten durchführen
d)
dynamische Anproben durchführen
e)
elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und die Funktion optimieren
  10
22Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von Orthesen und Epithesen
(§ 3 Nr. 22)
a)
dreidimensionalen Lotaufbau durchführen und Orthesen montieren
b)
mechanische Gelenke installieren und einrichten
  10
c)
Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehen
d)
Schuhmodifikationen als Ergänzung der Orthese herstellen
e)
orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen oder Prothesen am Konfektionsschuh durchführen
f)
orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen
 8 
g)
dynamische Anproben zur Funktionskontrolle und Korrektur der Paßform der Orthesen vornehmen
h)
medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Bandagen sowie Stoma- und Inkontinenzartikel anpassen und auf funktionsgerechten Sitz und Paßform kontrollieren
i)
Epithesen anpassen
  10
23Warten und Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitations-Rehabilitationsmittel warten und technischen Geräten
(§ 3 Nr. 23)
a)
Prothesen und Orthesen nach Wartungsplan instandhalten
 2 
b)
Geh- und Stehhilfen, Rollstühle, Lifter und Betten sowie andere reparieren
c)
hydraulische, elektrische und elektronische Bauteile warten und instandhalten
  5

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

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