Gesetz - OrthoptAPrV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
§ 1 Ausbildung
Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.