Gesetz - OrthoptAPrV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
§ 15a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung.

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