Gesetz - OrthoptAPrV
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
§ 8 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

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